Versammlungsstättenverordnung (Auszug)
§ 1 Anwendungsbereich
gültig ab 200 Besucher
Bemessung:
2 Besucher/m² Versammlungsraum
2 Besucher je lfdm Sitzreihe
§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Verkleidungen und Beläge
Dämmstoffe nicht brennbar
Wandverkleidungen schwer entflammbar à Baustoffkasse B1
Deckenverkleidungen nicht brennbar bei unter 1000 m² schwer entflammbar
Foyers nicht brennbar
Wenn schwer entflammbar, dürfen Baustoffe nicht brennend abtropfen
Unterkonstruktionen nicht brennbar à Baustoffklasse A2
Bodenbeläge Treppenhäuser nicht brennbar, Flure und Foyers schwer entflammbar
§ 7 Bemessung der Rettungswege
(4) Lichte Breite der Rettungswege = 1,20 m
§ 9 Türen und Tore
Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend (also T30), rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.
Türen und Toren in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht (also RS) und selbstschließend sein.
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VStäVO | 279 kB |

